RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0198

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;

Rechtssatz

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150198.X08

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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