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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Prüfung, ob eine Person im Betrieb eines Unternehmers als Dienstnehmer oder als sogenannter Arbeitsgesellschafter tätig ist, sind die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles ausschlaggebend. Wird die gesamte Entlohnung wirtschaftlich als Äquivalent für erbrachte Arbeitsleistungen angesehen, liegt ein Dienstverhältnis vor (Hinweis E 13.9.1977, 1795/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993150051.X12Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008