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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §12 Abs1Leitsatz
Zurückweisung diverser Anträge als unzulässigRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Ablehnung eines näher bezeichneten Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig (§12 Abs1 VfGG - zu einem Antrag auf Ablehnung sämtlicher Mitglieder siehe B v 08.06.98, A19/95, B1072/95, G1391/95).
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Behauptung der Versäumung bzw mangels Nachholung einer Prozeßhandlung (ebenso: B v 09.06.98, B1457/97).
Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrags; Beschluß auf Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags keine "die Sache erledigende Entscheidung".
Zurückweisung des unter einer Bedingung (nämlich der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmsantrags) erhobenen (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrags als unzulässig.
Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige "Feststellung der Gebührenfreiheit des Verfahrenshilfeantrages" (ebenso: B v 08.06.98, B394/98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Wiedereinsetzung VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2450.1997Dokumentnummer
JFR_10019776_97B02450_2_01