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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 23/2003, 519-523;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/14/0228 1 (hier ohne den ersten Satz; EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Die Vereinbarung zwischen dem Abgabepflichtigen und seiner Tochter über die Unterhaltsvorauszahlung 1988 für Wohnungszwecke am Studienort zu Lasten des normalen Unterhaltsanspruches 1989 ist in wirtschaftlicher Betrachtung nichts anderes als eine Darlehensgewährung. Darlehensgewährung stellt aber keine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie nur zur Vermögensumschichtung führt. An die Stelle eines Geldbetrages tritt die Forderung aus dem Darlehen (Hinweis E 1.3.1989, 85/13/0091, ÖStZB 1989, 361).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150152.X01Im RIS seit
20.11.2000