RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 impl;
EStG 1988 §34;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 23/2003, 519-523;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/14/0228 1 (hier ohne den ersten Satz; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Vereinbarung zwischen dem Abgabepflichtigen und seiner Tochter über die Unterhaltsvorauszahlung 1988 für Wohnungszwecke am Studienort zu Lasten des normalen Unterhaltsanspruches 1989 ist in wirtschaftlicher Betrachtung nichts anderes als eine Darlehensgewährung. Darlehensgewährung stellt aber keine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie nur zur Vermögensumschichtung führt. An die Stelle eines Geldbetrages tritt die Forderung aus dem Darlehen (Hinweis E 1.3.1989, 85/13/0091, ÖStZB 1989, 361).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150152.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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