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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0810Stammrechtssatz
Durch die Nov zum StVG, BGBl 1993/799, wurde - was vom VwGH seiner bisherigen Judikatur im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit nach dem StVG (Hinweis hiezu insbesondere E 16.6.1994, 94/19/0600, 29.11.1994, 94/20/0291, 2.3.1995, 94/19/0718 und 0719) stillschweigend zugrunde gelegt worden war - nunmehr in § 107 Abs 4 StVG idF 1993/799 ausdrücklich klargestellt, daß für Ordnungswidrigkeiten (nur) die allgemeinen Bestimmungen des VStG zu gelten haben. § 51 Abs 1 VStG liegt seiner systematischen Einordnung nach in Teil II (Verwaltungsstrafverfahren) des VStG, findet daher im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten keine Anwendung. Dies entspricht dem auch in den EBzRV 946 BLGNR XVIII GP zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken, daß Ordnungswidrigkeiten Strafgefangener eher Verstöße disziplinärer Natur sind. Mit der zitierten Novellierung stellte der Gesetzgeber klar, daß eine Zuständigkeit der UVS in den Ländern auch diesbezüglich nicht gegeben ist. Diese Klarstellung entspricht der Judikatur des VwGH, der in Fällen von Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG - implizit - davon ausging, die in § 107 Abs 1 StVG genannten Tatbestände entsprächen weniger Verwaltungsübertretungen iSd VStG, sondern vielmehr disziplinären Vergehen, deren Ahndung ebenfalls disziplinarrechtlichen Charakter aufwies. Dementsprechend erachtete er auch die Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze (und damit auch des VStG) iSd Art II Abs 6 EGVG ausdrücklich als nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200809.X08Im RIS seit
11.07.2001