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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §696;Rechtssatz
Das Merkmal "auch unter Fremden üblich" kann im Rahmen eines ausschließlich auf den inneren Betriebsvergleich abstellenden Fremdvergleiches nur dann als verwirklicht angesehen werden, wenn eine im Unternehmen des AbgPfl gegenüber den Dienstnehmern eingehaltene Vorgangsweise eine "betriebliche Übung" im Sinne der Gewährung gleichartiger Leistungen an die Gesamtheit der Dienstnehmer erkennen läßt. Von einer solchen betrieblichen Übung kann auch dann gesprochen werden, wenn der Unternehmer - im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes - freiwillige Zuwendungen an bestimmte Bedingungen knüpft und auf bestimmte, durch objektive Merkmale gekennzeichnete Gruppen von Dienstnehmern beschränkt. Wenn bestimmte Zuwendungen nicht ohne Unterschied allen Dienstnehmern gewährt werden, kann von betrieblicher Übung bereits nur dann gesprochen werden, wenn die Gleichbehandlung aller Dienstnehmer auch in Ansehung von Tatbestandsvoraussetzungen, die der Gewährung von Zuwendungen entgegenstehen, erfolgt. Hingegen kann von betrieblicher Übung nicht gesprochen werden, wenn freiwillige Zuwendungen ohne Bindung an bestimmte - positive oder negative - Voraussetzungen im Einzelfall erfolgen, anderen Dienstnehmern im Hinblick auf Tatbestände, die nicht durchwegs als Weigerungsgründe beachtet werden, die Zuwendung hingegen nicht gewährt wird.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993150051.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008