RS Vwgh 1998/9/10 97/20/0809

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §107 Abs1 Z9;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0810

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0158 3

Stammrechtssatz

§ 107 Abs 1 Z 9 StVG pönalisiert ein vorsätzliches ungebührliches Benehmen des Strafgefangenen gegenüber bestimmten Personen. Der Maßstab des ungebührlichen Benehmens muß schon nach dem Wortverständnis objektiv gezogen werden, so daß Erwägungen darüber, welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich sein möge, nicht anzustellen sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200809.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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