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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §107 Abs1 Z9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0810Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/18/0158 3Stammrechtssatz
§ 107 Abs 1 Z 9 StVG pönalisiert ein vorsätzliches ungebührliches Benehmen des Strafgefangenen gegenüber bestimmten Personen. Der Maßstab des ungebührlichen Benehmens muß schon nach dem Wortverständnis objektiv gezogen werden, so daß Erwägungen darüber, welche Sprache allenfalls unter den Strafgefangenen üblich sein möge, nicht anzustellen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200809.X04Im RIS seit
11.07.2001