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25/02 StrafvollzugNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0810Rechtssatz
§ 107 Abs 1 Z 9 StVG stellt die gegenüber § 107 Abs 1 Z 10 StVG speziellere Norm dar. Da § 26 Abs 2 und § 107 Abs 1 Z 9 StVG für dasselbe rechtswidrige Verhalten dieselbe Sanktion vorsehen, wurde der Strafgefangene durch die rechtsirrtümliche Subsumtion des im Spruch des Straferkenntnisses festgestellten Sachverhaltes iSd § 107 Abs 1 Z 9 StVG unter den nur subsidiär zur Anwendung kommenden Tatbestand des § 107 Abs 1 Z 10 StVG, wo die Sanktion einer Ordnungsstrafe auf ein vorsätzliches Verhalten des Strafgefangenen, welches den allgemeinen Pflichten nach § 26 StVG zuwiderläuft, vorgesehen ist, nicht in seinen Rechten verletzt.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200809.X03Im RIS seit
11.07.2001