RS Vfgh 1998/2/24 B380/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art19 Abs1
B-VG Art69 Abs1
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-PersonalvertretungsG §41

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Bundesministers gegen einen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission betreffend Feststellung von Verletzungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes durch Organe des Bundesministeriums durch bestimmte Erlässe mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung

Rechtssatz

Der Bundesminister für Justiz ist ein (oberstes) Organ des Bundes (Art19 Abs1 und Art69 Abs1 B-VG). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden.

Es besteht aber auch keine sonstige Verfassungsnorm, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs1 Z2 und Z3 sowie Abs2 B-VG geschehen ist.

Entscheidungstexte

  • B 380/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1998 B 380/97

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Personalvertretung, Bundesminister, Bundesministerium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B380.1997

Dokumentnummer

JFR_10019776_97B00380_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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