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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art19 Abs1Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines Bundesministers gegen einen Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission betreffend Feststellung von Verletzungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes durch Organe des Bundesministeriums durch bestimmte Erlässe mangels Legitimation zur BeschwerdeerhebungRechtssatz
Der Bundesminister für Justiz ist ein (oberstes) Organ des Bundes (Art19 Abs1 und Art69 Abs1 B-VG). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden.
Es besteht aber auch keine sonstige Verfassungsnorm, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs1 Z2 und Z3 sowie Abs2 B-VG geschehen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Personalvertretung, Bundesminister, BundesministeriumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B380.1997Dokumentnummer
JFR_10019776_97B00380_01