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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Für die Haftung wegen pflichtwidriger Unterlassung der Abgabenentrichtung kommt es nicht darauf an, ob die Abgabenschulden in der Bilanz ausgewiesen werden bzw ausgewiesen werden müssen. Ebenfalls nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, ob für den Verein, dessen Obmann der zur Haftung Herangezogene ist, eine Buchführungspflicht bestanden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150053.X03Im RIS seit
20.11.2000