RS Vwgh 1998/9/10 97/20/0597

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1998
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

StPO 1975 §184;
StPO 1975 §186 Abs3;
StVG §64 Abs1;

Rechtssatz

§ 64 StVG schließt den Erhalt von Büromaterialien - sofern der Bezug mit den Haftzwecken vereinbar ist und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt nicht entgegensteht - nach entsprechender Kontrolle nicht von vornherein aus; demgemäß steht die Nichtbeschaffung der beantragten Büromaterialien unter Hinweis auf die zahlreichen Eingaben des Untersuchungshäftlings, die auf eine hinlängliche Versorgung mit Schreibmaterial schließen ließen, mit den für Untersuchungshäftlingen geltenden gesetzlichen Besonderheiten von vornherein in Widerspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200597.X02

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten