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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §184;Rechtssatz
§ 64 StVG schließt den Erhalt von Büromaterialien - sofern der Bezug mit den Haftzwecken vereinbar ist und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt nicht entgegensteht - nach entsprechender Kontrolle nicht von vornherein aus; demgemäß steht die Nichtbeschaffung der beantragten Büromaterialien unter Hinweis auf die zahlreichen Eingaben des Untersuchungshäftlings, die auf eine hinlängliche Versorgung mit Schreibmaterial schließen ließen, mit den für Untersuchungshäftlingen geltenden gesetzlichen Besonderheiten von vornherein in Widerspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200597.X02Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010