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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
VfGG §68 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl zum Oberösterreichischen Landtag als verspätetRechtssatz
§72 Abs1 Oö LandtagswahlO, LGBl. 48/1997, sieht zwar administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VfGG - vor, jedoch nur gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde.
Was die von der einschreitenden Wählergruppe geltend gemachte Nichtzulassung ihrer Kurzbezeichnung "N" betrifft, war die angefochtene Landtagswahl mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses durch die Landeswahlbehörde abgeschlossen und unterlag keinem weiteren Rechtszug (vgl. VfSlg. 9912/1984). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die administrativen Einsprüche des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der einschreitenden Wählergruppe sowie dessen Bevollmächtigten von der Landeswahlbehörde nicht zurück-, sondern abgewiesen wurden.
Eine irrige Rechtsauffassung über einen Instanzenzug geht zu Lasten der anfechtenden Wählergruppe (vgl. VfSlg. 4316/1962, 9085/1981, 9912/1984, 13.628/1993).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WahlanfechtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:WI5.1997Dokumentnummer
JFR_10019776_97W00I05_01