RS Vfgh 1998/2/24 WI-5/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

VfGG §68 Abs1
Oö LandtagswahlO §72 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl zum Oberösterreichischen Landtag als verspätet

Rechtssatz

§72 Abs1 Oö LandtagswahlO, LGBl. 48/1997, sieht zwar administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VfGG - vor, jedoch nur gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde.

Was die von der einschreitenden Wählergruppe geltend gemachte Nichtzulassung ihrer Kurzbezeichnung "N" betrifft, war die angefochtene Landtagswahl mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses durch die Landeswahlbehörde abgeschlossen und unterlag keinem weiteren Rechtszug (vgl. VfSlg. 9912/1984). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die administrativen Einsprüche des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der einschreitenden Wählergruppe sowie dessen Bevollmächtigten von der Landeswahlbehörde nicht zurück-, sondern abgewiesen wurden.

Eine irrige Rechtsauffassung über einen Instanzenzug geht zu Lasten der anfechtenden Wählergruppe (vgl. VfSlg. 4316/1962, 9085/1981, 9912/1984, 13.628/1993).

Entscheidungstexte

  • W I-5/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1998 W I-5/97

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI5.1997

Dokumentnummer

JFR_10019776_97W00I05_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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