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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §29;Rechtssatz
Bei jenen Grundflächen, die sich die Eigentümer zurückbehalten haben, die also nicht dem Betriebspächter zur Nutzung überlassen sind, darf die AbgBeh davon ausgehen, daß sie nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Derartiges trifft für die verpachteten Flächen nicht zu. Auch wenn das eine oder andere Ar einer ca 10 Hektar großen landwirtschaftlichen Fläche keiner konkreten landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird, ist nach der Verkehrsauffassung der Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb nicht unterbrochen, wenn nicht eine konkrete andersartige Nutzung festgestellt ist. Solche Grundflächen zählen daher - abgesehen vom hier nicht angenommenen Fall des § 52 Abs 2 BewG - nicht zum Grundvermögen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150157.X07Im RIS seit
14.01.2002