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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §120 Abs1;Rechtssatz
§ 85 Abs 1 StVG räumt dem Strafgefangenen ein subjektives Recht auf Teilnahme am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen sowie auf Empfangnahme der Heilsmittel und des Zuspruchs eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers ein. § 85 Abs 1 zweiter Satz StVG rechtfertigt nicht das Verbot der Empfangnahme der Heilsmittel und des Zuspruches eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers. Die genannte Bestimmung bezieht sich nur auf den Ausschluß "von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen".
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200811.X03Im RIS seit
18.02.2002