RS Vwgh 1998/9/10 93/15/0051

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §25;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §47;
EStG 1988 §20 Abs1 Z4;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §47;

Rechtssatz

Ob der Aufwand des AbgPfl für freiwillige Abfertigungen, die der Ehegattin und dem Sohn bezahlt wurden, als Betriebsausgabe abzuziehen ist, hängt schon unter den für die Beurteilung vertraglicher Beziehungen naher Angehöriger maßgeblichen Gesichtspunkten, aber auch unter dem Gesichtspunkt des Abzugsverbotes nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1972 davon ab, ob es sich dabei um Leistungen handelt, die unter Bedachtnahme auf den Wert von Leistung und Gegenleistung einer Überprüfung im Rahmen eines Fremdvergleiches standhalten (Hinweis E 9.10.1991, 89/13/0128). Maßgebend ist somit, ob Leistungen nach Art der behaupteten freiwilligen Abfertigungen (neben den gesetzlichen Abfertigungen) auch an familienfremde Dienstnehmer gewährt worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993150051.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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