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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z3 lita;Rechtssatz
Hilfsbedürftigkeit ist auch bei den Opfern von Naturkatastrophen anzunehmen, und zwar unabhängig von der Einkommenssituation und Vermögenssituation der Betroffenen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich in solchen Fällen ausschließlich aus der Natur des Katastrophenereignisses (Hinweis E 23.3.1970, 1859/69). Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig nach § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 steuerfrei (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 6.3. zu § 3 EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150272.X03Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015