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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung eines Flächenwidmungs- und zweier Bebauungspläne im Bereich Brennhoflehen mangels Legitimation der antragstellenden Anrainer; Ablehnung der Behandlung der BeschwerdenRechtssatz
Die Frage, ob die Parteistellung der Antragsteller im Baubewilligungsverfahren zu Unrecht verneint wurde, ist für die Frage der Zulässigkeit der Individualanträge nicht von Bedeutung. Denn käme ihnen im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zu, so stünde ihnen in diesem Verfahren ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Raumordnungspläne an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Insofern aber eine Person - wie bei der im vorliegenden Fall von der Behörde angenommenen Sachlage - mangels Nachbareigenschaft keine Parteistellung im baurechtlichen Verfahren genießt, kommt ihr schon deswegen keine Legitimation zur Anfechtung der für ein anderes Grundstück geltenden Flächenwidmung zu, weil sie durch diese Widmung nicht in einem subjektiven Recht betroffen sein kann. Wenn den Antragstellern im baurechtlichen Verfahren daher keine Nachbareigenschaft zukommt, so kann sie die angefochtene Verordnung auch nicht in ihrer Rechtssphäre berühren (vgl B v 10.06.97, V88/97).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Nachbarrechte, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B3025.1997Dokumentnummer
JFR_10019776_97B03025_01