RS Vwgh 1998/9/10 97/20/0597

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StPO 1975 §186 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 186 Abs 5 StPO wird der Behörde lediglich die in ihrem Ermessen stehende Möglichkeit eingeräumt, einem Untersuchungshäftling von Amts wegen ein Hausgeld gutzuschreiben. Der gesetzlichen Bestimmung sind aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß dieser Norm des objektiven Rechtes ein subjektiver Rechtsanspruch des Strafgefangenen korrespondiert, das in Rede stehende Hausgeld zu erhalten. Ein faktisches Interesse des Häftlings am Erhalt des in Rede stehenden Hausgeldes steht zu der entsprechenden Norm des objektiven Rechtes nur in einer Situation bloßer Reflexwirkung.

Schlagworte

ErmessenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200597.X06

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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