Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Gem § 186 Abs 5 StPO wird der Behörde lediglich die in ihrem Ermessen stehende Möglichkeit eingeräumt, einem Untersuchungshäftling von Amts wegen ein Hausgeld gutzuschreiben. Der gesetzlichen Bestimmung sind aber keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß dieser Norm des objektiven Rechtes ein subjektiver Rechtsanspruch des Strafgefangenen korrespondiert, das in Rede stehende Hausgeld zu erhalten. Ein faktisches Interesse des Häftlings am Erhalt des in Rede stehenden Hausgeldes steht zu der entsprechenden Norm des objektiven Rechtes nur in einer Situation bloßer Reflexwirkung.
Schlagworte
ErmessenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200597.X06Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010