RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0198

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH dürfen Aufwendungen für sogenannte bürgerliche Kleidung, die auch privat genutzt werden kann, auch dann nicht einkünftemindernd geltend gemacht werden, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Anders verhält es sich jedoch mit solchen Bekleidungsstücken, die als Kostüm, eines Schauspielers für eine von im verkörperte Rolle dienen , wenn eine private Nutzung der Kleidungsstücke durch den Schauspieler nicht in Betracht kommt. Ein für solche Kleidungsstücke getätigter Aufwand wäre ungeachtet des Charakters der Kleidungsstücke als "bürgerliche Kleidung" mangels tatsächlicher privater Nutzbarkeit durch den Steuerpflichtigen steuerlich zu berücksichtigen (Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0061). (Hier: Im Hinblick auf Damenkleider liegt die Verwendung durch die Tätigkeit des AbgPfl als Schauspieler auf der Hand, während eine private Nutzung durch ihn ausgeschlossen erscheint. Auf die abstrakte Möglichkeit der privaten Nutzung durch Dritte kommt es dabei nicht an).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150198.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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