Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH dürfen Aufwendungen für sogenannte bürgerliche Kleidung, die auch privat genutzt werden kann, auch dann nicht einkünftemindernd geltend gemacht werden, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Anders verhält es sich jedoch mit solchen Bekleidungsstücken, die als Kostüm, eines Schauspielers für eine von im verkörperte Rolle dienen , wenn eine private Nutzung der Kleidungsstücke durch den Schauspieler nicht in Betracht kommt. Ein für solche Kleidungsstücke getätigter Aufwand wäre ungeachtet des Charakters der Kleidungsstücke als "bürgerliche Kleidung" mangels tatsächlicher privater Nutzbarkeit durch den Steuerpflichtigen steuerlich zu berücksichtigen (Hinweis E 26.11.1997, 95/13/0061). (Hier: Im Hinblick auf Damenkleider liegt die Verwendung durch die Tätigkeit des AbgPfl als Schauspieler auf der Hand, während eine private Nutzung durch ihn ausgeschlossen erscheint. Auf die abstrakte Möglichkeit der privaten Nutzung durch Dritte kommt es dabei nicht an).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150198.X02Im RIS seit
19.02.2002