RS Vwgh 1998/9/10 97/20/0597

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §109;
StVG §22 Abs3;
StVG §24;
StVG §91 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0048 E 12. April 1989 VwSlg 12899 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Ausschluss vom Paketempfang (§ 91 Abs 3 StVG) ist kein Entzug einer Vergünstigung (§ 24 StVG) und Strafe für eine Ordnungswidrigkeit (§ 109 StVG). Es ist darüber kein Bescheid zu erlassen und keine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung an den Strafgefangenen zu überreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200597.X03

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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