RS Vwgh 1998/9/10 97/20/0809

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §88 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0810

Rechtssatz

Dem Strafgefangenen steht kein subjektives Recht auf unverzügliche Weiterleitung von Briefsendungen an den Adressaten zu, sofern in der Verzögerung an sich nicht eine (unzulässige) Beschränkung des dem Strafgefangenen zukommenden Rechtes auf schriftlichen Verkehr darstellt. Die Einhaltung des die Strafvollzugsbehörden betreffenden allgemeinen Gebotes, Anliegen möglichst rasch Folge zu leisten und unnötige Verzögerungen zu vermeiden, ist mit den Mitteln der Dienstaufsicht durchzusetzen. Ein diesbezüglich vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbarer Rechtsanspruch besteht nicht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200809.X11

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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