RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0198

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (Hinweis E 23.5.1984, 82/13/0184). Unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, um Belletristik, um Comics oder um Zeitschriftenmagazine handelt, bewirkt der Umstand, daß aus der Literatur Ideen für eigene künstlerische Schöpfungen gewonnen werden können, nicht eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150198.X06

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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