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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, befriedigt im allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis und führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (Hinweis E 23.5.1984, 82/13/0184). Unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, um Belletristik, um Comics oder um Zeitschriftenmagazine handelt, bewirkt der Umstand, daß aus der Literatur Ideen für eigene künstlerische Schöpfungen gewonnen werden können, nicht eine völlige Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150198.X06Im RIS seit
19.02.2002