RS Vfgh 1998/2/24 B3184/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
StVG §102 Abs2
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Keine Stattgabe eines Wiederaufnahmsantrags nach Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde

Rechtssatz

Neue Tatsachen oder Beweismittel können nur dann einen Wiederaufnahmsgrund (iSd §530 Abs1 Z7 ZPO) bilden, wenn sie solcher Art sind, daß ihre Berücksichtigung im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen läßt, wobei bei der Prüfung der Frage, ob die Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses besteht, von der Rechtsansicht auszugehen ist, die der die Sache erledigenden Entscheidung zugrunde liegt. Eine Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ist ausgeschlossen.

"Eine die Sache erledigende Entscheidung" liegt schon dann vor, wenn durch sie das Verfahren beendet wird. Um eine solche verfahrensbeendende Entscheidung handelt es sich bei einem Beschluß, mit dem die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt wird.

Im Verfahren B946/97 ist lediglich die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (nämlich des §102 Abs2 VStG) behauptet worden. Da es im abgeschlossenen Verfahren nur um die Beurteilung der Verfassungskonformität einer Rechtsvorschrift, nicht aber um die Frage der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch das Vollzugshandeln gegangen ist, könnten die nunmehr neu vorgebrachten Beweise und Tatsachen unter Zugrundelegung der im Verfahren B946/97 vertretenen Rechtsansicht zu einem anderen Ergebnis in der Hauptsache nicht führen.

Entscheidungstexte

  • B 3184/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1998 B 3184/97

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3184.1997

Dokumentnummer

JFR_10019776_97B03184_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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