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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §22 Abs1;Rechtssatz
Werden vom Geschäftsführer einer GmbH persönliche Dienstleistungen (hier: Steuerberaterleistungen) erbracht, so kommen die Verträge über diese Leistungen (mangels eines Hinweises auf Handeln im fremden Namen beim Vertragsabschluß) zwischen dem Geschäftsführer selbst und den betreffenden Klienten zustande; dem Geschäftsführer selbst sind auch die geleisteten Honorare als Einkünfte zuzurechhen (Hinweis: E 10.10.1996, 95/15/0208, 0209). Die "Weitergabe" dieser Honorare an die Gesellschaft stellt bloße Einkommensverwendung dar, wenn der Zahlung nicht ein - sowohl unter Gesichtspunkten des Fremdvergleiches als auch jenen der Mißbrauchsprüfung - anzuerkennendens Rechtsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft über die Erbringung der betreffenden Steuerberaterleistungen zugrunde lag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993150051.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008