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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §30 Abs1;Rechtssatz
Wenn nach den gegebenen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß dauernd leerstehende Gebäude oder Gebäudeteile in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, sind sie - in entsprechender Anwendung des § 52 Abs 2 BewG - aus dem landwirtschaftlichen Vermögen auszuschließen (Hinweis Twaroch/Wittmann/Frühwald, BewG, § 30 Seite 163). Sind Gebäude oder Gebäudeteile aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen auszuscheiden, so sind auch allfällige, damit zusammenhängende Grundstücksflächen (insbesondere Hausgärten oder Lagerplätze) auszuscheiden (Hinweis Twaroch/Wittmann/Frühwald, aaO).
Schlagworte
widmungswidrige Verwendung eines RaumesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150157.X04Im RIS seit
14.01.2002