RS Vwgh 1998/9/10 96/15/0157

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs2 Z3;
BewG 1955 §31 Abs1;
BewG 1955 §33 Abs1;
BewG 1955 §52 Abs2;

Rechtssatz

Wenn nach den gegebenen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß dauernd leerstehende Gebäude oder Gebäudeteile in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, sind sie - in entsprechender Anwendung des § 52 Abs 2 BewG - aus dem landwirtschaftlichen Vermögen auszuschließen (Hinweis Twaroch/Wittmann/Frühwald, BewG, § 30 Seite 163). Sind Gebäude oder Gebäudeteile aus dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen auszuscheiden, so sind auch allfällige, damit zusammenhängende Grundstücksflächen (insbesondere Hausgärten oder Lagerplätze) auszuscheiden (Hinweis Twaroch/Wittmann/Frühwald, aaO).

Schlagworte

widmungswidrige Verwendung eines Raumes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150157.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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