RS Vwgh 1998/9/10 93/15/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1998/22, S 570-572;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/27 94/14/0017 3

Stammrechtssatz

Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen (Hinweis E 16.11.1993, 89/14/0163, VwSlg 6830 F/1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993150051.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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