Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1998/22, S 570-572;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/01/27 94/14/0017 3Stammrechtssatz
Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Spesen als Betriebsausgaben ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen (Hinweis E 16.11.1993, 89/14/0163, VwSlg 6830 F/1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993150051.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008