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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E006 EGV Art6;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Nach stRsp des EuGH steht es jedem Mitgliedstaat in Ermangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich frei, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes für sein Hoheitsgebiet zu regeln (Hinweis EuGH 12.7.1984, Rs 107/83 Klopp). Wie der EuGH wiederholt entschieden hat, bietet die Einschaltung von Anwälten, die Vorschriften über Organisation, Befähigung, Standespflichten, Kontrolle und Verantwortlichkeit unterliegen, Dienstleistungsempfängern einerseits die Gewähr der erforderlichen beruflichen und persönlichen Qualifikation und sichert andererseits die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (Hinweis EuGH 19.1.1988, Rs 292/86 Gullung und 12.12.1996, Rs C-3/95 Reisebüro Broede gegen Gerd Sandker). Demnach stünde es den Mitgliedstaaten frei, die geschäftsmäßige Vertretung von Gläubigern vor Konkursgerichten überhaupt nur Anwälten vorzubehalten. Die Gewährung einer Bevorrechtung an Gläubigerschutzverbände durch Art XI Abs 1 EinfV KO und das damit verbundene Vertretungsrecht ist insofern als - durch die Bestimmungen des Europarechtes über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gar nicht gebotene - Ausnahme zum allgemeinen Anwaltsvorbehalt hinsichtlich der geschäftsmäßigen Vertretung von Gläubigern im Insolvenzverfahren zu verstehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61983J0107 Klopp VORAB;Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191596.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011