RS Vwgh 1998/9/11 96/19/1596

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Veröffentlicht am 11.09.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

11992E006 EGV Art6;
11992E059 EGV Art59;
11992E060 EGV Art60;
11992E177 EGV Art177;
61983CJ0107 Klopp VORAB;
61986CJ0292 Gullung VORAB;
61995CJ0003 Broede / Sandker VORAB;
AVG §10 impl;
EURallg;
EVKOAOAnfO Art11;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Nach stRsp des EuGH steht es jedem Mitgliedstaat in Ermangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich frei, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes für sein Hoheitsgebiet zu regeln (Hinweis EuGH 12.7.1984, Rs 107/83 Klopp). Wie der EuGH wiederholt entschieden hat, bietet die Einschaltung von Anwälten, die Vorschriften über Organisation, Befähigung, Standespflichten, Kontrolle und Verantwortlichkeit unterliegen, Dienstleistungsempfängern einerseits die Gewähr der erforderlichen beruflichen und persönlichen Qualifikation und sichert andererseits die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (Hinweis EuGH 19.1.1988, Rs 292/86 Gullung und 12.12.1996, Rs C-3/95 Reisebüro Broede gegen Gerd Sandker). Demnach stünde es den Mitgliedstaaten frei, die geschäftsmäßige Vertretung von Gläubigern vor Konkursgerichten überhaupt nur Anwälten vorzubehalten. Die Gewährung einer Bevorrechtung an Gläubigerschutzverbände durch Art XI Abs 1 EinfV KO und das damit verbundene Vertretungsrecht ist insofern als - durch die Bestimmungen des Europarechtes über die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gar nicht gebotene - Ausnahme zum allgemeinen Anwaltsvorbehalt hinsichtlich der geschäftsmäßigen Vertretung von Gläubigern im Insolvenzverfahren zu verstehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61983J0107 Klopp VORAB;
EuGH 61986J0292 Gullung VORAB;
EuGH 61995J0003 Broede / Sandker VORAB;

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191596.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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