Für die Erledigung eines - unzulässigen - Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über zivilprozessuale Fragen ist keine Behörde zuständig. Ein solcher Antrag ist von der Behörde zurückzuweisen (Hinweis E 21.12.1978, 2551/76).
Schlagworte Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit