RS VwGH Erkenntnis 1998/09/11 97/19/1523

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Veröffentlicht am 11.09.1998
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Rechtssatz

Für die Erledigung eines - unzulässigen - Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über zivilprozessuale Fragen ist keine Behörde zuständig. Ein solcher Antrag ist von der Behörde zurückzuweisen (Hinweis E 21.12.1978, 2551/76).

Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit
Im RIS seit
18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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