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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §2 Abs1 idF 1995/351;Rechtssatz
Die Anwendung des § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992 setzt das Vorliegen eines der Quotenregelung des § 2 Abs 1 AufenthaltsG 1992 unterliegenden Antrages voraus. Im Zeitraum zwischen der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und dem Einlangen des Devolutionsantrages beim Bundesminister für Inneres bestand aber aus dem Grunde des § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 iVm § 3 Z 2 V der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufenthaltsG für 1996, BGBl Nr 1995/854, für Ehegatten österreichischer Staatsbürger keine Quotenpflicht. Eine Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde über den Bewilligungsantrag des Fremden wäre daher vom Vorliegen eines freien Quotenplatzes unabhängig gewesen. Hieraus folgt, daß die in § 73 Abs 1 AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Überreichung des Devolutionsantrages bereits verstrichen war. Dieser bewirkte daher den Zuständigkeitsübergang auf den Bundesminister für Inneres. Der Bundesminister für Inneres ist daher zur meritorischen Entscheidung über den Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung funktionell zuständig gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191621.X03Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017