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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; Rechtsirrtum kein Wiedereinsetzungsgrund; Zurückweisung der Beschwerde und des Verfahrenshilfeantrags als verspätetRechtssatz
Ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof kann nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 erster Satz ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, qualifiziert werden.
Auch die zur Verfahrenshelferin bestellte Rechtsanwältin unterlag - jedenfalls im Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes - dem Rechtsirrtum, daß die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren Wirkung entfalte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1387.1996Dokumentnummer
JFR_10019776_96B01387_01