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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung eines Verordnungsprüfungsantrags wegen zu eng gefaßten AntragsbegehrensRechtssatz
Zurückweisung des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung des zweiten und des dritten Satzes von §10 der Verordnung der Gemeindevertretung von Röns vom 22.10.92 und vom 15.04.93 über die Regelung der Wassergebühren (WassergebührenO) betreffend die Wasser-Freimengen bei Tierhaltung (Rinder).
Bei Stattgabe des Antrags enthielte der verbleibende erste Satz die - mit Art18 B-VG im übrigen nicht in Einklang zu bringende - Anordnung, daß landwirtschaftlichen Betrieben eine Freimenge zugestanden werde. Eine solche Freimenge käme jedem landwirtschaftlichen Betrieb zu, nicht nur einem solchen, der Rinder hält, oder einem solchen, der - wie es der Intention des antragstellenden Landesvolksanwalts entspricht - Haustiere welcher Art auch immer hält. Die Aufhebung nur des zweiten und des dritten Satzes des §10 käme daher einem dem Verordnungsgeber nicht mehr zusinnbaren Akt der positiven Normsetzung gleich (vgl. VfSlg. 13915/1994; vgl. auch VfSlg. 12465/1990 und 14044/1995). Im Falle der Gesetzwidrigkeit müßte daher §10 WassergebührenO insgesamt aufgehoben werden. Der nur die Aufhebung des zweiten und des dritten Satzes ermöglichende Antrag ist somit zu eng.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wasserversorgung, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V123.1997Dokumentnummer
JFR_10019776_97V00123_01