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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §1 Abs3 Z1 idF 1995/351;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob - wie der VfGH im Erkenntnis vom 17.Juni 1997, B 592/96 meint - das Sachlichkeitsgebot des Art 7 Abs 1 B-VG, Art 14 MRK oder das bundesverfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung Fremder untereinander die Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen österreichischer Staatsbürger mit solchen von EWR-Bürgern, verlangt. Auch bejahendenfalls läge der Grund für die Ungleichbehandlung nicht in § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992. Eine allenfalls gebotene Gleichbehandlung zwischen Angehörigen von Österreichern und solchen von EWR-Bürgern, die jeweils Drittstaatsangehörige sind, hätte zur Folge, daß die - für Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern geltenden - § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 und des § 29 FrG 1993 allenfalls verfassungswidrig (weil zu eng) oder aber - wie vom VfGH vertreten - verfassungskonform dahingehend zu interpretieren wären, daß sie auch auf Drittstaatsangehörige von Österreichern anzuwenden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191621.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017