RS VwGH Beschluss 1998/09/11 85/01/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1998
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0288/68 B 24. Februar 1969 VwSlg 7519 A/1969 RS 3 Stammrechtssatz

Eine Klaglosstellung ist dann nicht anzunehmen, wenn der Bf durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH (prozessual) günstiger gestellt sein würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist.

Im RIS seit
03.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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