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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/2068Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/26 91/06/0034 1 (hier: die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte einen Termin mit dem Rechtsvertreter nicht wahrgenommen, da sie den Bescheid verlegt hatte; erst in weiterer Folge sei sie erkrankt und habe auf den Bescheid gänzlich vergessen. Die Ehegattin war somit nicht ohne ihr Verschulden oder bloß aufgrund eines minderen Grades des Versehens an der Wahrnehmung des Termins gehindert).Stammrechtssatz
Das nicht näher ausgeführte "Verlegen" - offenbar auch ohne sofortigen Fristvormerk - eines amtlichen Schriftstückes, gegen das - fristgebunden - Einspruch zu erheben ist, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Es läßt vielmehr auf einen gravierenden organisatorischen Mangel in der Gebarung des bevollmächtigten Vertreters schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192067.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011