RS Vwgh 1998/9/11 96/19/2067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/2068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/26 91/06/0034 1 (hier: die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte einen Termin mit dem Rechtsvertreter nicht wahrgenommen, da sie den Bescheid verlegt hatte; erst in weiterer Folge sei sie erkrankt und habe auf den Bescheid gänzlich vergessen. Die Ehegattin war somit nicht ohne ihr Verschulden oder bloß aufgrund eines minderen Grades des Versehens an der Wahrnehmung des Termins gehindert).

Stammrechtssatz

Das nicht näher ausgeführte "Verlegen" - offenbar auch ohne sofortigen Fristvormerk - eines amtlichen Schriftstückes, gegen das - fristgebunden - Einspruch zu erheben ist, stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar. Es läßt vielmehr auf einen gravierenden organisatorischen Mangel in der Gebarung des bevollmächtigten Vertreters schließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192067.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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