RS Vwgh 1998/9/11 96/19/0931

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Veröffentlicht am 11.09.1998
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Index

20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
AVG §58 Abs2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Für die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde über das Vorliegen des in § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 normierten Grundes für die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung ist die Frage, ob ein Verhalten eines Fremden, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet, vorliegt, als Vorfrage zu beurteilen (Hinweis E 26.9.1996, 96/19/1651).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996190931.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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