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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/11 97/19/1523 5 (hier betreffend die Durchführung des Exekutionsverfahrens).Stammrechtssatz
Für die Erledigung eines - unzulässigen - Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über zivilprozessuale Fragen ist keine Behörde zuständig. Ein solcher Antrag ist von der Behörde zurückzuweisen (Hinweis E 21.12.1978, 2551/76).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191556.X04Im RIS seit
25.01.2001