RS Vfgh 1998/2/24 G488/97

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §17a
BAO §241 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Neuregelung der Eingabengebühr für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof wegen Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges durch Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Gebühr an die Abgabenbehörde

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung des §17a VfGG idF BGBl I Nr 88/1997.

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags und Ablehnung der Beschwerde mit B v 27.11.97, B 2608,2609/97.

Nach §241 Abs2 BAO ist dann, wenn Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet wurden, eine Abgabe zu entrichten, der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Dem Antragsteller ist es daher möglich und zumutbar, nach Entrichtung der Gebühr einen Antrag auf deren Rückzahlung zu stellen und nach Durchlaufen des Instanzenzuges im Wege einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG seine Bedenken gegen §17a VfGG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Entscheidungstexte

  • G 488/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.1998 G 488/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Finanzverfahren, Rückzahlung, Gebühr (VfGG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G488.1997

Dokumentnummer

JFR_10019776_97G00488_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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