RS Vwgh 1998/9/11 98/19/0166

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Veröffentlicht am 11.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/06/13 96/19/2208 4

Stammrechtssatz

Die Worte "in diesem Fall" in § 9 Abs 3 dritter Satz AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 beziehen sich auf einen im Zeitpunkt der Quotenerschöpfung anhängigen Bewilligungsantrag; unabhängig vom Inhalt der möglichen Entscheidung über diesen Antrag finden § 73 AVG und § 27 VwGG während Zeiten geschlossener Quote keine Anwendung.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190166.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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