RS Vwgh 1998/9/11 96/19/2067

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Veröffentlicht am 11.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/2068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/06/27 90/06/0191 2

Stammrechtssatz

Erteilt ein Bf durch einen Boten den Auftrag, eine Beschwerde einzubringen, so ist es Sache des Bf nachzufragen, ob der Vertreter des Bf die Beschwerde einbringen werde. Betraut der Bf jedoch eine Person mit der Verrichtung "aller Behördenwege" und kommt dieser Person somit die Funktion eines Vertreters zu, so muß sich der Vertreter, dessen Verschulden dem Vertretenen voll anzulasten ist, darum kümmern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192067.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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