RS VwGH Beschluss 1998/09/11 85/01/0138

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Veröffentlicht am 11.09.1998
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0712/78 B 10. Jänner 1979 VwSlg 9732 A/1979 RS 2 Stammrechtssatz

Ist eine Beschwerde zwar gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, ist weder dem Bfr noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, da weder die Bestimmung des § 56 VwGG 1956 anwendbar ist noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs 1 und 2 lit b VwGG 1965 zu gelten hat.

Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz
Im RIS seit
03.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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