RS Vwgh 1998/9/11 97/19/1556

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Veröffentlicht am 11.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation

Norm

BMG 1973;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art83 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/11 97/19/1523 2

Stammrechtssatz

Die Zuweisung eines allgemeinen Wirkungsbereiches zu einem Bundesministerium durch das BMG für sich allein ermächtigt noch nicht zur Setzung von Verwaltungsakten (Art 18 Abs 1 und 2 B-VG). Mit dieser Zuweisung wird dem betreffenden Bundesminister nur ganz allgemein die Leitung und Verwaltung bestimmter Sachgebiete übertragen. Nach dem EB zur RV zum BMG 1973 (483 BlgNR, dreizehnte GP, 22) hat die im BMG vorgenommene Festlegung des allgemeinen Wirkungsbereiches der Bundesministerien etwa Bedeutung für die Zuständigkeit zur Vorbereitung einer Regierungsvorlage; darüber hinaus wird auch eine gewisse Präzisierung verfassungsrechtlicher Vorschriften, die vom zuständigen Bundesministerium sprechen, erreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191556.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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