RS Vwgh 1998/9/11 97/19/1765

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Veröffentlicht am 11.09.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6;
VwGG §24 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß bei einer - von der fehlenden Anwaltsunterschrift abgesehen - formell mängelfreien Beschwerde die Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift mit Art 6 MRK nicht im Einklang stünde, ist unzutreffend, weil es dem Gesetzgeber freisteht, Eingaben vom Erfordernis dieser Vidierung in typisierender Betrachtungsweise zu erfassen, ohne daß dabei auf die Übereinstimmung einer KONKRETEN Eingabe mit den gesetzlichen Formerfordernissen abgestellt werden müßte. Im übrigen dient die anwaltliche Beratung in diesem Zusammenhang nicht ausschießlich der Vermeidung von Formmängeln, sondern auch der Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit der inhaltlichen Ausformulierung der Beschwerde, ebenso wie der Abschätzung ihrer Erfolgsaussichten zur Vermeidung des mit einer Abweisung verbundenen Prozeßkostenrisikos. Dieser Zielsetzung des Formerfordernisses des § 24 Abs 2 VwGG dient aber auch die Ausdehnung desselben auf rechtskundige Bedienstete des Bundes, soweit es sich nicht um eine dienstrechtliche, besoldungsrechtliche oder personalvertretungsrechtliche Angelegenheit handelt, durch die VwGGNov BGBl 1997/I/88, zumal der Ausbildungsstand eines rechtskundigen Beamten des Bundes sich von dem eines Rechtsanwaltes insb dadurch unterscheidet, daß ersterem jedenfalls bei typisierter Betrachtung die spezifische Erfahrung in der Verfassung von Rechtsmittelschriften und Beschwerdeschriftsätzen, also der Techniken des in Rede stehenden Rechtsschutzverfahrens, fehlt. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang ausschließlich die objektive Rechtfertigung dieser gesetzgeberischen Maßnahme vor dem Hintergrund des Art 6 MRK.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191765.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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