RS Vfgh 1998/2/24 B2290/96, G176/96

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §33

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags wegen entschuldbarer Fehlleistung; Ablehnung der Beschwerde; Zurückweisung eines Individualantrags mangels Legitimation

Rechtssatz

Der glaubwürdige Umstand, daß einer (sonst zuverlässigen) Kanzleikraft einer Rechtsanwaltskanzlei im Zuge des An-sich-Nehmens der gesamten Ausgangspost ein Kuvert zwischen zwei Schreibtische rutscht, wo es erst anläßlich der nächsten Bodenreinigung wieder entdeckt wird, stellt für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis dieses minderen Versehensgrades iSd §146 Abs1 ZPO dar.

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §275 BAO mangels Legitimation im Hinblick auf den subsidiären Charakter eines derartigen Rechtsbehelfs, weil die einschreitende Partei ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung dem Verfassungsgerichtshof bereits im Beschwerdeverfahren vortragen konnte und im übrigen auch tatsächlich vorgetragen hat (sh. VfSlg. 10.481/1985, 11.684/1988).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2290.1996

Dokumentnummer

JFR_10019776_96B02290_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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