RS Vwgh 1998/9/11 97/19/1556

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
22/01 Jurisdiktionsnorm
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art94;
EO §17 Abs1;
EO §3 Abs1;
EO §301 Abs1 Z1;
JN §1;
MRK Art6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/11 97/19/1523 3 (hier: Eine solche abstrakte Kompetenz zum Vollzug der Bestimmungen der EO betreffend die Bewilligung von Exekutionen und die Erteilung von Aufträgen zur Drittschuldneräußerung kommt dem Verwaltungsbehörden nicht zu; gegenteilige Aussagen sind dem E VfGH 14.10.1987, VfSlg 11500, nicht zu entnehmen).

Stammrechtssatz

Eine Verwaltungsbehörde ist zur Erlassung von Feststellungsbescheiden, abgesehen von dem Fall, daß sie in einem Gesetz ausdrücklich hiezu berufen wird, nur zuständig, wenn die Angelegenheit auch dann, wenn es sich nicht um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes handeln würde, in ihre Zuständigkeit fiele, ihr also im Bereich des Vollzuges der jeweiligen Materie eine abstrakte Kompetenz zukäme (Hinweis E 30.3.1953, 2647/50, VwSlg 2146 A/1953). Eine solche abstrakte Kompetenz zum Vollzug der zivilprozessualen Bestimmungen betreffend die Anwaltspflicht kommt aber den Verwaltungsbehörden nicht zu. Gegenteilige Aussagen sind dem E VfGH 14.10.1987, VfSlg 11500, nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997191556.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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