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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/29 91/03/0260 4 (hier: nur dritter Satz; der angefochtene Bescheid läßt eindeutig erkennen, daß die belangte Behörde in Vollzug des § 6 Abs 1 AVG ihre sachliche Unzuständigkeit von Amts wegen wahrgenommen hat).Stammrechtssatz
Es ist richtig, daß der Spruch des erstinstanzlichen
Bescheides, der durch die Abweisung der Berufung zum Inhalt des
angefochtenen Bescheides wurde, § 89a Abs 7a StVO 1960 anführt,
nicht aber den eine Kostenvorschreibung tragenden
§ 89a Abs 7 leg cit. Die Unterlassung dieser Anführung belastet
aber dann den angefochtenen Bescheid nicht mit einer zur
Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, wenn mit Rücksicht auf
die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber
bestehen kann, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage
des Bescheides gebildet haben. Läßt der Inhalt eines Bescheides
eindeutig erkennen, auf welche gesetzliche Vorschriften er sich
gründet, muß der Bescheid als in Vollziehung dieser Normen
angesehen werden, auch wenn er die angewendete Vorschrift nicht
ausdrücklich nennt (Hinweis E 23.3.1988, 87/03/0009). Diese
Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor, zumal der im
Spruch des bekämpften Bescheides zitierte
§ 89a Abs 7a StVO 1960 ohne Zusammenhang mit
§ 89a Abs 7 leg cit - auf den er verweist - gar nicht
vollziehbar ist.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191523.X06Im RIS seit
18.02.2002