Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art83 Abs1;Rechtssatz
Eine bestimmte Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im B-VG nicht ausdrücklich festgelegt. Gem Art 83 Abs 1 B-VG ist die Zuständigkeit der Gerichte durch Bundesgesetz festzustellen. Art I Abs 1 EGEO, § 3 Abs 1 und § 17 Abs 1 EO verweisen jedenfalls die Kompetenz zur Setzung individueller Vollzugsakte im Bereich des Vollzugs der EO an die ordentlichen Gerichte. Gegenteiliges ist aus der Vollzugsklausel des Art XLI Abs 1 EGEO ebensowenig ableitbar, wie aus der nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Setzung genereller Vollzugsakte eingeschränkten Verordnungsgermächtigung des Abs 2 dieser Bestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191556.X01Im RIS seit
25.01.2001