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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/2068Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/22 95/19/0520 1Stammrechtssatz
Hat der Bf seine Gattin zumindestens damit beauftragt, die rechtzeitige Einbringung einer Berufung durch einen, von ihr in seinem Namen zu beauftragenden Anwalt zu veranlassen, ist ein Bevollmächtigungsvertrag iSd § 1002 ABGB zustandegekommen. Die durch die Zusicherung der Erfüllung des diesbezüglichen Auftrages übernommene Verpflichtung der Gattin zur Vornahme einer Rechtshandlung (und nicht bloß zur Überbringung einer Erklärung) schließt es aus, die Gattin des Bf als seine Botin zu qualifizieren (Hinweis E 25.2.1993, 92/18/0175). Dem Bf war daher das Verschulden seiner Machthaberin jedenfalls zuzurechnen (Hinweis E 4.3.1994, 93/02/0256).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192067.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011