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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Interpretationsbedürftigkeit des Begriffes "Gläubigerschutzverband" iSd Art XI EinfV KO führt noch nicht dazu, daß Art XI EinfV KO als zu unbestimmt gegen das Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG verstieße, ergibt sich ein Spielraum der Vollzugsbehörden doch stets auch aus der zulässigen Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe und auch aus der unvermeidbaren Unschärfe der menschlichen Sprache, durch die Normen in der Regel ausgedrückt werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gläubigerschutzverband VerbandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191596.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011