RS Vwgh 1998/9/11 96/19/1596

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Veröffentlicht am 11.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1;
EVKOAOAnfO Art11;
VwRallg;

Rechtssatz

Die bloße Interpretationsbedürftigkeit des Begriffes "Gläubigerschutzverband" iSd Art XI EinfV KO führt noch nicht dazu, daß Art XI EinfV KO als zu unbestimmt gegen das Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG verstieße, ergibt sich ein Spielraum der Vollzugsbehörden doch stets auch aus der zulässigen Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe und auch aus der unvermeidbaren Unschärfe der menschlichen Sprache, durch die Normen in der Regel ausgedrückt werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gläubigerschutzverband Verband

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996191596.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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