RS Vfgh 1998/2/26 B886/97, B887/97

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

StGG Art5
Oö BauO 1994 §17 Abs2

Leitsatz

Verletzung der Beschwerdeführer zu B887/97 im Eigentumsrecht durch Verneinung eines Rückübereignungsanspruches bei zweckverfehlender Grundabtretung nach der Oö BauO 1994; keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Rückübereignungsbegehren; kein subjektives öffentliches Recht der Beschwerdeführer zu B886/87 auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides infolge Erwerb eines von der seinerzeitigen Abtretungsverpflichtung nicht betroffenen Bauplatzes

Rechtssatz

Der Antrag auf Rückübereignung schließt auch den Antrag auf rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides in sich.

Eine verfassungskonforme Auslegung des §17 Abs2 Oö BauO 1994 führt zu dem Ergebnis, daß der Baurechtsgesetzgeber keine umfassende Regelung der Rückübereignung bei zweckverfehlender Grundabtretung vorgenommen hat, weshalb der - mangels einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Art5 StGG im vorliegenden Fall die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides gebietet.

Da die belangte Behörde einerseits die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag auf Rückübereignung negiert und andererseits den auf Art5 StGG gestützten Rückübereignungsanspruch mit dem Hinweis auf die Regelung des §17 Abs2 Oö BauO 1994 generell verneint, ohne sich inhaltlich mit dem Begehren auseinanderzusetzen, hat sie - in einer dem Art5 StGG widersprechenden Gesetzesanwendung - die Beschwerdeführer zu B887/97 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt.

Ein subjektives öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung steht nur demjenigen zu, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen wurde.

Die Beschwerdeführer zu B886/97 sind nicht etwa Rechtsnachfolger der Abteilungswerber im Eigentum an dem auf Bauplätze abgeteilten Grundstück, sondern haben von einer Einzelrechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Abteilungswerber einen durch die Grundabteilung geschaffenen Bauplatz erworben. Die Rechtsnachfolge im Eigentum betrifft daher ein Grundstück, auf das sich die seinerzeitige öffentlich-rechtliche Abtretungsverpflichtung nicht bezieht. Daher steht den Beschwerdeführern zu B886/97 ein subjektives öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides nicht zu.

Abweisung der Beschwerde zu B866/97.

Entscheidungstexte

  • B 886,887/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.1998 B 886,887/97

Schlagworte

Baurecht, Grundabtretung, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Rechte subjektive öffentliche, Auslegung eines Antrages, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B886.1997

Dokumentnummer

JFR_10019774_97B00886_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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