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16 MedienrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verweigerung einer Sachentscheidung über eine Beschwerde von Medienunternehmen wegen "Schleichwerbung" in einer Rundfunksendung durch die Rundfunkkommission; keine Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche; Unzulässigkeit der Umdeutung des BeschwerdeantragesRechtssatz
Die Erledigung der Rundfunkkommission ist als Zurückweisung der an sie gerichteten Beschwerde zu verstehen. Der Widerspruch in der Begründung liegt darin, daß die "Frage nach der Legitimation der Beschwerdeführer" unbeantwortet bleiben könne, gerade auf die mangelnde Legitimation der Beschwerdeführer aber die Entscheidung der Rundfunkkommission gegründet wird.
Es ist der Kommission zwar beizupflichten, daß nach §27 Abs1 RundfunkG ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Begehren u.a. dann nicht gegeben ist, wenn hiefür ein Gericht zuständig ist. Die Frage, ob dies der Fall ist, darf aber nicht - wie die Kommission es getan hat - nach dem (vermuteten) Zweck der Beschwerde, sondern ausschließlich nach deren Inhalt beurteilt werden. Der Inhalt der an die Kommission gerichteten Beschwerde war nun keineswegs die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, sondern die Verletzung der Vorschriften des §2 Abs2, §5a Abs2 sowie des §5 Abs5, §5 Abs7 und §5a Abs4 RundfunkG durch die Ausstrahlung der Sendung im Hörfunk festzustellen. Zu einer derartigen Feststellung ist aber weder ein Gericht noch eine andere Verwaltungsbehörde als die Kommission zuständig (vgl. VfSlg. 7897/1976, 8579/1979, 8581/1979, 14.221/1995). Eine Umdeutung des klaren Beschwerdeantrages war unzulässig.
Wenn auch §5a Abs1 RundfunkG ausdrücklich nur auf die Interessen der Verbraucher abstellt, können durch eine Verletzung der weiteren Regelungen des RundfunkG durchaus auch Mitbewerber des ORF um Werbeaufträge unmittelbar geschädigt werden.
Schlagworte
Rundfunk, Auslegung eines Bescheides, Werbung, Wettbewerb unlautererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B713.1997Dokumentnummer
JFR_10019774_97B00713_01